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TierSchG - Tierschutzgesetz
Animal protection law of Germany
Artikel 1
Nobody must cause harm, pain or damage to an animal in their care (this is not word for word) without reasonable cause.
Nach §2 (2) TierschutzG darf, wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, die Möglichkeit
des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen
oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden.
This is from the organization of veterinarians
Amputationen wie in Methode 1 und 2 beschrieben, sind durch das Tierschutzgesetz
verboten. Auch die in Methode 3 beschriebene Gewebezerstörung ist als Amputation
anzusehen und daher ebenfalls verboten. Ein Verstoß gegen das Amputationsverbot ist
gemäß § 18 Tierschutzgesetz als Ordnungswidrigkeit zu werten.
Durch alle Methoden des Flugunfähigmachens wird die artgemäße Bewegung von Papageien
so eingeschränkt, dass ihnen vermeidbare Leiden und Schäden zugefügt werden.
Treten infolge des Flugunfähigmachens Verhaltensstörungen auf, muss von einer
Erheblichkeit ausgegangen werden. Kommt es zu Verletzungen als Folge des Flugunfähigmachens,
werden den Tieren auch Schmerzen zugefügt. Es ist kein vernünftiger
Grund dafür erkennbar, einen Vogel an seiner artgemäßen Fortbewegungsart - dem
Fliegen - zu hindern.